AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen SIAXA

AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIAXA für werk- und dienstvertragliche Leistungen

1 Gegenstand des Vertrags

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Erbringung von werk- und dienstvertraglichen Leistungen durch die SIAXA – nachfolgend Auftragnehmer genannt – für den Kunden – nachfolgend Auftraggeber – genannt.

1.2 Unter Dienstleistung ist die im Einzelnen gesondert aufgeführte Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu verstehen.

1.3 Bei werkvertraglichen Leistungen verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung und Verschaffung des vereinbarten individuellen Werks.

1.4 Ein Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt mit Unterzeichnung des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zustande.

 

2. Leistungsumfang/Änderung

2.1  Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot oder aus der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers.

2.2  Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form die Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen.

2.3  Nach dem Erhalt des Antrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung oder Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

2.4  Sofern ein Änderungsantrag eine umfangreiche Überprüfung erfordert, wird diese gesondert vereinbart und kann von dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

2.5 Die für eine Überprüfung oder Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen werden schriftlich in einem Änderungsprotokoll festgehalten, das Vertragsbestandteil wird.

 

3. Zusammenarbeit zwischen den Vertrags­partnern

3.1     Soweit zwischen den Vertragspartnern im Einzel­fall nichts anderes vereinbart ist, ist der Ort der Leistungserbringung der Dienstsitz des Mitarbei­ters des Auftragnehmers.

3.2     In Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer können Teile der vereinbarten Leistung durch den Auftragnehmer in den Räumen des Auftragsnehmers erbracht werden. Die Mitarbeiter des Auftrag­neh­mers treten auch in diesen Fällen in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Der Auftrag­geber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Lei­stungen ausschließlich dem vom Auftrag­nehmer benannten verantwortlichen Mitarbeiter übermitteln und den übrigen Mitarbeitern des Auftragnehmers keine Weisungen erteilen.

3.3     Ist ein Mitarbeiter wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen vom Auftraggeber nicht zu vertre­tenden Gründen daran gehindert, die Leistungen zu erbringen, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers unverzüglich einen anderen geeig­neten Mitarbeiter einsetzen. Im Übrigen kann der Auftragnehmer einen Mit­arbeiter jederzeit durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter ersetzen.

3.4     Jeder Vertragspartner nennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderliche Auskünfte ertei­len und Entscheidungen entweder treffen oder herbeiführen kann.

3.5     Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber die für die Durchführung der Ver­einbarung erforderliche Rechenzeit auf einer ge­eigneten Kommunikations- oder Datenverarbei­tungsanlage zur Verfügung.

 

4. Abnahme von Werkleistungen

4.1     Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können im Angebot einen Zeitplan für die Leistungserbringung und eine geplanten oder festen Endtermin für die Fertigstellung von werkvertraglichen Leistungen vereinbaren.

4.2     Entspricht die werkvertragliche Leistung der Leistungsbeschreibung des Vertrags ist der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Auslieferung verpflichtet, einen Test durchzuführen und Abnahmetestfälle zu prüfen. Der Auftraggeber erstellt die Abnahmetestfälle in Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer.

4.3     Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt unverzüglich nach dem erfolgreichen Abnahmetest. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Läuft eine vom Auftragnehmer gesetzte Frist zur Abnahme ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erteilt.

4.4     Die Abnahme ist in der dem Vertrag beigefügten Abnahmeerklärung von dem Auftraggeber zu unterzeichnen. Eine Liste mit den bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt.

4.5     Die Abnahme gilt außerdem als erteilt, wenn die Frist zur Durchführung der Abnahmetests verstrichen ist und dem Auftragnehmer keine produktionsverhindernden oder wesentlichen arbeitsbehindernden Fehler gemeldet wurden.

4.6     Sobald Komponenten oder Teilergebnisse durch den Auftraggeber produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen.

 

5. Vergütung

5.1     Soweit zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, berechnet der Auftragnehmer die Vergütung für werk- und dienstvertragliche Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit und auf Materialbasis zu den bei ihm jeweils gültigen Listenpreisen. Mit den Verrech­nungssätzen sind Tagegelder abgegolten. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des je­weiligen Einsatzberichtes insofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben. Die Preise werden fällig unverzüglich nach Erhalt der jeweili­gen Rechnung. Bei längerfristigen Leistungen erstellt der Auftragnehmer monatlich nachträglich Rechnungen.

5.2     Dem Auftragnehmer steht keine Vergütung für die Fehlzeiten seiner Mitarbeiter zu, die durch Krank­heit, Urlaub oder sonstige vom Auftrag­geber nicht zu vertretende Umstände verursacht sind.

5.3     Bei Verrechnung der Leistungen nach Stundensät­zen werden begonnene halbe Einsatzstunden zum halben Satz berechnet.

5.4     Der Auftraggeber erstattet Nebenkosten, insofern dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde z.B. für notwendige Reisen und etwa notwendige aus­wärtige Übernachtungen. Vor Antritt einer Reise stim­men die Vertragspartner Einzelheiten ab, z.B. Termine oder die Benutzung der DB AG oder des Flugzeugs anstelle eines PKW. Zu erstatten sind für

PKW der beim Auftragnehmer jeweils gültige Listenpreis/km von der­zeit 0,30 €/km.

Deutsche Bahn   1. Klasse mit Bahncard oder 2. Klasse (bei Schlafwagen-
be­nutzung Doppelbett) Flugzeug Touristenklasse (wenn möglich) Übernachtungen           der beim Auftragnehmer jeweils gültige Pauschalpreis für Über­nachtungen. Falls die tatsäch­lichen   Übernachtungskosten diese Pauschale überschreiten, wird der Mehrbetrag zusätzlich erstattet

5.5     Der Personentag wird mit den auf Seite 2 ange­gebenen Zeitstunden abgerechnet ggf. unter Berücksichtigung der Reisezeiten.

 

6. Rechte an den Arbeitsergebnissen, Haftung, Gewährleistung, Geheimhaltung

6.1     Alle Rechte an den vom Auftragnehmer nach dieser Vereinbarung erstellten Arbeitsergeb­nissen stehen mit der vollständigen Zahlung ausschließlich dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer bleibt jedoch zur Mitbe­nutzung und zur sonstigen  beliebigen Ver­wendung  seiner Ideen, Konzepte, Erfahrungen, Tools, Programm-entwicklungsbausteine und Techniken berech­tigt, die bei der Erbringung der Leistungen ver­wandt oder entwickelt wurden beliebig einzusetzen.

6.2     Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihm zu vertretenden Sach­schaden den Aufwand für die Wieder­herstellung der Sachen bis zu einem Betrag von € 200.000 je Schadenereignis. Bei Beschädigung von Daten­trägermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

6.3     Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 12 Monate, sofern vertraglich nicht abweichend geregelt.

6.4     Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht dem Auftragnehmer zu. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung oder zur fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, wird er dem Auftraggeber Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

6.5     Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme, bei Teilleistungen mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung.

6.6.    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

6.7     Unbeschadet der aufgeführten Gewährleistungsrechte des Auftraggebers wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen und Materialien der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

6.8     Weitergehende als die in dieser Vereinbarung aus­drücklich genannten Gewährleistungs- und Scha­denersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, ent­gangenem Ge­winn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausge­schlossen, soweit nicht z B. nach dem Produkt­haftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Verletzung wesent­licher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesent­licher Vertragspflichten ist je­doch begrenzt auf den vertragstypischen, vorher­sehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

6.9     Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelun­gen in den Ziffern 6.2 und 6.8 nicht verbunden.

6.10   Der Auftragnehmer wird die bearbeiteten Auf­gaben sowie alle Informationen, Geschäfts­vorgänge und Unterlagen, die ihm im Zusam­menhang mit dieser Vereinbarung bekannt und die ihm als vertraulich bezeichnet werden, gegenüber Dritten vertraulich behandeln, es sei denn, die Aufgaben, Informationen und Unter­lagen sind bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen. Der Auftragnehmer wird den einzusetzenden Mit­arbeitern eine entsprechende Verpflichtung auf­erlegen.

 

7. Wartung

Sofern, bei einer werkvertraglichen Leistung, der zugrunde liegende Werkvertrag wartungspflichtige Bestandteile enthält, unterliegen diese den gesondert zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lizenz und Wartung, welche Vertragsbestandteil werden.

 

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

8.1     Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.

8.2     Sofern der Auftraggeber den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt, hat er dem Auftragnehmer gegebenenfalls entstehende Wartezeiten, welche dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.

 

9. Nebenabreden

9.1     Nebenabreden bedürfen der Schriftform.